Erklärung


Versorgung mit Hilfsmitteln

Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie nicht nach § 34  SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, sowie notwendiges Zubehör.

In der Praxis zeigt der Akustiker bei der Kasse eine Versorgung an, indem er eine Versorgungsanzeige einreicht, die von der Kasse genehmigt werden muss.

Siehe auch ...


  • Keine Stichwörter