Schritt für Schritt
Ist die Reparaturpauschale am Hörgerät abgelaufen, darf der Akustiker nachfolgend 2x im Jahr, lt. AOK Vertrag, bestimmte Positionen (siehe AOK Vertrag) pauschal abrechnen und teilweise dem Kunden die Differenz in Rechnung stellen.
Um die Abrechnungspauschale mit dem Kostenträger abzurechnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Rechnungsstellung erfolgt wie nachfolgend beschrieben: