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Eine ausführliche Anleitung finden Sie im AMPAREX Online-Handbuch unter >> Dokumentation >> Filialverwaltung >> Arbeitsabläufe >> AMPAREX TSE-Einheit Ersteinrichtung (Arbeitsablauf).

Schritt 1: Einstecken AMPAREX-TSE

Schließen Sie AMPAREX und stecken Sie die TSE-Einheit in einen freien USB-Anschluss. Falls sich ein Fenster mit dem Laufwerksinhalt öffnet, kann dieses sofort wieder geschlossen werden.

Verwenden Sie dabei möglichst einen USB-Anschluss direkt an Ihrem Computer (kein USB-Hub). Beachten Sie, dass die TSE-Einheit ständig mit dem Computer verbunden bleiben muss.

Schritt 2: Anlegen der Schnittstelle

Starten Sie AMPAREX und wechseln Sie in das Modul 'Arbeitsplatz'. Hier öffnen Sie die 'Schnittstellen' und wechseln vom Reiter 'Übersicht' in den Reiter 'Schnittstellen'. Klicken Sie auf 'Neu' und tippen Sie 'kassensichv' um nach der Schnittstelle 'KassenSichV-Swissbit' zu suchen. Wählen Sie diese aus und klicken abschließend auf 'OK'. Die TSE-Einheit wird von AMPAREX automatisch erkannt. Speichern Sie die Schnittstelle und Schließen Sie das Modul 'Arbeitsplatz'.

Schließen und starten Sie danach AMPAREX !

Schritt 3

Die Kasse muss nun zur Verwendung der TSE-Einheit eingerichtet werden. Öffnen Sie das Modul 'Kasse' und wechseln dort in die 'Administration'. Klicken Sie auf die Schaltfläche 'Konfiguration' und starten Sie die Initialisierung über die Schaltfläche 'Jetzt initialisieren'. Damit wird eine eindeutige 'Kassenidentifikationsnummer' (Seriennummer der Barkasse) generiert. Anschließend kann ein Test durchgeführt werden.

Die Zuordnung zur TSE-Einheit wird erst dann wirksam, wenn das Modul 'Kasse' geschlossen und neu geöffnet wurde.

Schritt 4

Anmeldung der Kassenidentifikationsnummer beim Finanzamt.

Anmeldung Kassensystem beim Finanzamt

Zitat aus https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php vom 09.01.2020: 

Seit dem 01. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem ihre Kassensystem grundsätzlich an Ihr Finanzamt melden. Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

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