Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Tipp
Eine ausführliche Anleitung finden Sie im AMPAREX Online-Handbuch unter >> Dokumentation >> Filialverwaltung >> Arbeitsabläufe >> AMPAREX TSE-Einheit Ersteinrichtung (Arbeitsablauf).

Schritt 1

Schließen Sie AMPAREX und stecken Sie die TSE-Einheit in einen freien USB-Anschluss. Falls sich ein Fenster mit dem Laufwerksinhalt öffnet, kann dieses sofort wieder geschlossen werden.

Warnung

Verwenden Sie dabei möglichst einen USB-Anschluss direkt an Ihrem Computer (kein USB-Hub). Beachten Sie, dass die TSE-Einheit ständig mit dem Computer verbunden bleiben muss.

Schritt 2

Starten Sie AMPAREX und wechseln Sie in das 'Modul >> Arbeitsplatz'. Anschließend wechseln Sie zu den Schnittstellen. Klicken Sie auf 'Neu' und suchen Sie nach der Schnittstelle 'KassenSichV-Swissbit', wählen Sie diese aus und klicken abschließend auf 'OK'. Die TSE-Einheit wird von AMPAREX automatisch erkannt. Speichern Sie die Schnittstelle und verlassen Sie das Modul 'Arbeitsplatz'.

Warnung

Schließen und starten Sie danach AMPAREX !

Schritt 3

Die Kasse muss nun zur Verwendung der TSE-Einheit eingerichtet werden. Dabei wird bei der Initialisierung eine eindeutige 'Kassenidentifikationsnummer' (Seriennummer der Barkasse) generiert. Öffnen Sie das Modul 'Kasse' und wechseln dort in die 'Administration'. Klicken Sie auf die Schaltfläche 'Konfiguration' und starten Sie die Initialisierung über die Schaltfläche 'Jetzt initialisieren'. Anschließend kann ein Test durchgeführt werden.

Hinweis
Die Zuordnung zur TSE-Einheit wird erst dann wirksam, wenn das Modul 'Kasse' geschlossen und neu geöffnet wurde.

Schritt 4

Anmeldung der Kassenidentifikationsnummer beim Finanzamt.

Info
titleAnmeldung Kassensystem beim Finanzamt

Zitat aus https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php vom 09.01.2020: 

Seit dem 01. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem ihre Kassensystem grundsätzlich an Ihr Finanzmt melden. Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.